Das gesellschaftliche Leben in Deutschland ist zwischenzeitlich umfassend heruntergefahren, um die Verbreitung der COVID-19-Pandemie (Corona) zu verlangsamen. U.a. um die Folgen für Verbraucher und Kleinstunternehmen abzumildern, führt der Gesetzgeber ab 01.04.2020 vorübergehende Sonderregelungen ein. Ist die wirtschaftliche Existenz von Verbrauchern und Kleinstunternehmen durch die Corona-Krise bedroht, stellt ihnen der Gesetzgeber unter dem Stichwort „Moratorium“ temporär geltende Leistungsverweigerungsrechte zur Verfügung, § 240 § 1 EGBGB.
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