Forderungsanmeldung
Wir sind bestrebt, unserer Mandantschaft (Mandantinnen und Mandanten) nützliche Downloads zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird die Verfolgung offener Forderungen vereinfacht. Bei entfallener Leistungsfähigkeit des Schuldners wird die gerechte, anteilsmäßige Teilhabe an seinem Vermögen, das noch vorhanden ist, sichergestellt.
Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren [Insolvenzantrag bis 30.06.2014]
Merkblatt zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren [Insolvenzantrag nach 30.06.2014]
Formular zur Forderungsanmeldung
Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, kann seine Forderung in der Amtssprache seines Heimatlandes anmelden, Art 39 EuInsVO. Lediglich die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ muss in der Amtssprache des Eröffnungsstaates erfolgen, Art. 42 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO, eine Übersetzung kann gefordert werden. Was in einer Forderungsanmeldung zwingend enthalten sein muss, ergibt sich aus den anl. Merkblättern: