hier finden Sie nützliche Informationen und Formulare zum Download:
Forderungsanmeldung
Wir sind bestrebt, unserer Mandantschaft (Mandantinnen und Mandanten) nützliche Downloads zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wird die Verfolgung offener Forderungen vereinfacht. Bei entfallener Leistungsfähigkeit des Schuldners wird die gerechte, anteilsmäßige Teilhabe an seinem Vermögen, das noch vorhanden ist, sichergestellt.
Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, kann seine Forderung in der Amtssprache seines Heimatlandes anmelden, Art 39 EuInsVO. Lediglich die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ muss in der Amtssprache des Eröffnungsstaates erfolgen, Art. 42 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO, eine Übersetzung kann gefordert werden. Was in einer Forderungsanmeldung zwingend enthalten sein muss, ergibt sich aus den anl. Merkblättern:
Sind Sie als Schuldner offener Forderungen nicht mehr in der Lage, diese vollständig an Ihre Gläubiger zu leisten, liegt also der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit vor, so steht Ihnen auch als natürlicher Person das Insolvenzverfahren zu. Ob für Sie eine Regel- oder eine Verbraucherinsolvenz zutrifft, hängt vom Umfang und von der Art Ihrer Verbindlichkeiten ab, § 304 InsO. Für Arbeitnehmer im Arbeitsverhältis mit überschaubaren Vermögensverhältnissen ist grundsätzlich das Verbraucherinsolvenzverfahren einschlägig.
Unabhängig davon, ob das Regel- oder das Verbraucherinsolvenzverfahren für Sie einschlägig ist, steht Ihnen als natürlicher Person heute neben dem Insolvenzverfahren auch die Aussicht zu, dass die Gläubigerforderungen nicht mehr gegen Sie durchgesetzt werden können (Restschuldbefreiung).
Für das Insolvenzverfahren muss ebenso wie für das Restschuldbefreiungsverfahren zunächst Ihre aktuelle Vermögenslage umfassend, offen und ehrlich („redlich“) dargelegt werden. Es ähnelt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ihre Redlichkeit ist Voraussetzung dafür, dass die von Ihnen eingegangenen Verbindlichkeiten am Ende des Verfahrens von Ihren Gläubigern nicht mehr durchgesetzt werden können, obwohl diese ihre Gegenleistung erbracht hatten.
Ist eine natürliche Person nicht mehr in der Lage, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit vollständig zu bezahlen, so kann auch außerhalb des Insolvenzverfahrens durch Abgabe der Vermögensauskunft, besser bekannt unter der alten Bezeichnung „Eidesstattliche Versicherung“, die Einzelzwangsvollstreckung einzelner Gläubiger als aussichtslos dokumentiert und damit vermieden werden. Gleiches gilt für juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, UG, offene Handelsgesellschaft oHG u.a.). Bei letzteren müssen jedoch unverzüglich Verletzungen hinsichtlich Insolvenzantragpflichten geprüft werden. Hierfür müssen zur Niederschrift vor dem Gerichtsvollzieher die Vermögensverhältnisse umfassend, offen und ehrlich dargelegt werden.
Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Verbrauchers ist, dass er sich im Vorfeld erfolglos um die Regulierung der Schulden mit seinen Gläubiger bemüht hat (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zum Zwecke dieses Schuldenbereinigungsplans muss den Gläubigern eine gleichmäßige Verteilung des Restvermögens nach Höhe der jeweiligen Forderung angeboten werden. Dieses außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren muss von einer hierzu berufenen Stelle, die auch Ihr Rechtsanwalt sein kann, bescheinigt werden.
Nachrangige Forderungen (zum Beispiel die seit Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen oder Ansprüche auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners) sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht in dem Insolvenzeröffnungsbeschluss besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert
Das Vermögensverzeichnis, das natürliche Personen zur Abgabe ihrer Eidesstattlichen Versicherung auszufüllen haben, ist unter Zuhilfenahme des Merkblatts zu bearbeiten. Dieses wird von Amts wegen zur Verfügung gestellt, um Hilfestellung für übliche Fragen der natürlichen Person zu leisten und sie an ihre Pflichten insbesondere zu Vollständigkeit, Sorgfältigkeit und Ehrlichkeit zu erinnern.
Sofern der Schuldner eine Arbeitsstelle hat und genug verdient, sind Teile seines Arbeitseinkommens pfändbar und an die Gläubiger abzuführen. Ob pfändbare Beträge bestehen und wie hoch sie sind, hängt davon ab, ob der Schuldner Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen hat. Die Pfändungstabelle wird entsprechend der Inflation alle zwei Jahre zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 2a ZPO, d.h., die Pfändungsgrenzen werden leicht erhöht.
Die Frage des (un-)pfändbaren Arbeitseinkommens hängt eng zusammen mit der Frage nach Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen, insbesondere der Kinder und Ehegatten. Der Mindestunterhalt (§ 1612a BGB) wird hierzu anhand der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die etwa alle zwei Jahre angepasst wird. Zusammenfassend werden dem Verdiener (eingeteilt in zehn verschiedene Einkommensgruppen) seine Kinder je nach Anzahl und Altersgruppe gegenübergestellt und hieraus seine Unterhaltpflicht errechnet.
Für Rechtssuchende mit zu geringem Einkommen für anwaltliche Rechtsberatungskosten wird in Deutschland die (Rechts-)Beratungshilfe angeboten. Danach kann er beim Amtsgericht seines Wohnsitzes beantragen, dass ihm die Wahrnehmung seiner Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird. Ein Beispiel ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung, die vor jeder Insolvenz einer natürlichen Person versucht werden kann und die vor einem Verbraucherinsolvenzverfahren sogar zwingend versucht werden muss, § 303 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Neben den Unterlagen, aus denen sich das konkrete Rechtsproblem ergibt, sind weitere substanzielle Gründe für den Beratungsbedarf nebst Einkommens- und Ausgabennachweisen vorzulegen.
Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann bedürftigen Personen, die nicht in der Lage sind, die Gerichtskosten und die ggf. erforderlichen eigenen Anwaltskosten für den Prozess aufzubringen, eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden, §§ 114 ff. ZPO. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt, der grundsätzlich beim Prozessgericht schriftlich gestellt werden kann, vgl. § 117 Abs. 1 ZPO. Für den Antrag auf PKH besteht kein Formularzwang, jedoch ist die Verwendung der amtlichen Formulare bei der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorgeschrieben.
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