- Beratung von Mietern und Vermietern von Wohnraum- und Gewerbeimmobilien bei Insolvenz einer der Vertragsparteien
- Prüfung von Gewerbemietverträgen
- Begleitung im Rahmen der Abwicklung des Gewerbe- oder Wohnraummietvertrages (Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Ausspruch oder Abwehr einer Kündigung)
- Beratung bei Krise und Insolvenz im leasingtypischen Dreiecksverhältnis (Leasinggeber, Hersteller / Lieferant des Leasinggutes und Leasingnehmer) und bei Berechnung des sog. „leasingtypischen“ Schadens
Konfliktpotential besteht sowohl während der Dauernutzungen, insbesondere aber bei ihrer Beendigung und Abwicklung, sei es durch Kündigung (z.B. fristlose Kündigung oder Kündigung wegen Eigenbedarf),durch einvernehmliche Aufhebung oder durch Krise und Insolvenz eines Vertragsbeteiligten.
Für alle Seiten gilt, dass die Insolvenz einer am Miet- oder Leasingvertrag beteiligten Partei keineswegs zwangsläufig das Ende der entgeltlichen Gebrauchüberlassung bedeuten muss. Jedoch bietet Miete wie Leasing wegen der vielfältigen unterschiedlichen Fallgestaltungen und weiterer rechtlicher Probleme erhöhten Beratungsbedarf.