Hoffnung für die Geschäftsleiter in der Krise: BGH stellt Einstandspflicht der D&O klar!

§ 64 S. 1 GmbHG Der Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ersatz solcher Zahlungen, die er nach Insolvenzreife leistet, ist ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz im Sinne von Ziff. 1.1 ULLA. Bundesgerichtshof, Urteil vom 6.11.2020 – IV ZR 21/19   Wenn Sie die gesamte Urteilsbesprechung lesen wollen, klicken Sie hier