Beim Abschluss eines Kreditvertrags oder einer Vereinbarung zur Ratenzahlung muss der Kreditnehmer richtige und vollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Dazu gehört – aus Sicht des Kreditgebers selbstverständlich – auch die Erklärung, dass er zur Zahlung der Raten wirtschaftlich in der Lage ist. Unterlässt er dies und wird er später zahlungsunfähig, kann der Kreditgeber zumindest dessen Streben nach Restschuldbefreiung (RSB) entgegentreten, indem er ihre Versagung beantragt. Richtig?
Es kommt drauf an: in dem vom AG Köln entschiedenen Fall hatte der Schuldner ein zuvor aufgenommenes Darlehen nicht bedient und sodann ein Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvergleich abgegeben. Schriftliche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse machte der säumige Darlehensnehmer jedoch nicht. Der Gläubiger stellte im späteren Insolvenzverfahren des Schuldners daher einen Antrag auf Versagung der RSB nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da dieser mit Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs konkludent bestätigt habe, zu dessen Rückzahlung im Stande zu sein.
Anm. zu AG Köln, Beschl. v. 20.10.2017 – 73 IN 113/08 – NZI 2018, 166
Näheres zu diesem spannenden Urteil finden Sie hier in der Urteilsbesprechung. Oder Sie rufen uns einfach an, wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.