Die Frage, ob ein im Zuge einer Betriebseinstellung beendetes Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergangs fortbesteht, ist eine für alle Arbeitnehmer und ihre Familien wichtige, oftmals existentielle Frage. Dies kann nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) je nach den Umständen des Einzelfalls sogar dann der Fall sein, wenn der Betrieb über mehrere Monate hinweg stillgelegt war.
Anlass für die Entscheidung war der, dass dem an einer Musikschule angestellten Musiklehrer aufgrund Betriebseinstellung zum 31.03.2013 gekündigt worden war. Die Musikschule war am Markt als „Städtische“ Musikschule aufgetreten, tatsächlich hatte die Stadt jedoch einen Dienstleister mit dem Betrieb beauftragt. Diesem wurde für die Auftragsdurchführung nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch die Instrumente zur Verfügung gestellt, die alle im Eigentum der Stadt standen. Die Stadt vergab den Auftrag sodann an einen neuen Betreiber, der nach den Sommerferien zum neuen Schuljahr per 1.9.2013 den Betrieb wieder aufnahm. Instrumente und Räume wurden wiederum von der Stadt zur Verfügung gestellt. Der Musiklehrer machte daraufhin die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend und einen Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den neuen Betreiber geltend.
Das nationale Gericht legte die Sache dem EuGH vor.
Anm. zu EuGH, Beschl. v. 7.8.2018 – C-472/16 – NZA 2018, 1123
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Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂