Geschäftsführerhaftung: Kurzfristig fällig werdende Verbindlichkeiten (sog Passiva II) sind bei Liquiditätsprüfung einzubeziehen
Die Haftung der Geschäftsführer einer GmbH (sog. Organhaftung) insbesondere für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellt für die Geschäftsleitung eine der Hauptgefahren des Gesamtvollstreckungsrechts dar. So wurde auch im entschiedenen Fall ein vom Insolvenzverwalter beklagter Gesch.ftsführer zur Rückzahlung der seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) geleisteten Zahlungen verurteilt. Aus Sicht der GmbH-Geschäftsführer hat die Entscheidung immerhin Klarheit gebracht: denn bisher war umstritten, ob bei Prüfung der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Liquiditätsbilanz auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind (sog. Passiva II).
Anm. zu BGH, Urt. v. 19.12.2017 – II ZR 88/16 – NJW 2018, 1089
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