In einem Gewerbemietverhältnis hatten die Mietvertragsparteien vereinbart, die Miete bei Fälligkeit per Lastschrift einzuziehen. Allerdings konnte nur vereinzelt erfolgreich eingezogen werden, stattdessen kam es mehrfach zu Rücklastschriften. Nachdem die Parteien wegen der aufgelaufenen Rückstände Ratenzahlungen vereinbart hatten, die auch geleistet wurden, kam es wiederum zu gescheiterten Zahlungen. Nun drang der Vermieter auf wöchentliche Mietzahlung, die abermals scheiterte. Schließlich wurde die Insolvenz über das Vermögen des Mieters, eines Obst- und Gemüsehandels, eröffnet. Dessen Insolvenzverwalter war davon überzeugt, dass der Vermieter die Zahlungsunfähigkeit des Mieters gekannt hatte und verlangte von ihm Rückerstattung der erhaltenen Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung zur Verteilung an die Gläubigergemeinschaft.
Anm. zu OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 1.8.2018 – 4 U 188/17 – BeckRS 2018, 18817
Näheres zu diesem spannenden Urteil finden Sie hier in der Urteilsbesprechung. Oder Sie rufen uns einfach an, wir stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.